OGH 6Ob698/86 (RS0008543)

OGH6Ob698/8615.1.1987

Rechtssatz

Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. Er ist zum Rekurs gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG berechtigt. Der Einstellungsabschluss nach § 243 AußStrG ist nach den allgemeinen Regelungen des Ersten Hauptstückes anfechtbar.

Normen

AußStrG §238 Abs1
AußStrG §243
AußStrG 2005 §127

6 Ob 698/86OGH15.01.1987

RZ 1987/50,198

6 Ob 540/87OGH30.04.1987

Vgl; Beisatz: Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters gegen Sachwalterbestellungsbeschluss zulässig. (T1)

1 Ob 607/87OGH10.06.1987

Auch; nur: Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. (T2) Beis wie T1 nur: Rekurs des einstweiligen Sachwalters gegen Sachwalterbestellungsbeschluss zulässig. (T3) = ÖA 1988,48 = SZ 60/103

5 Ob 23/97mOGH11.02.1997

Vgl auch

7 Ob 228/01gOGH17.10.2001

Vgl auch

9 Ob 216/02hOGH02.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG ist, wenn er nicht auch Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG ist, nicht berechtigt, im Verfahren für den Betroffenen aufzutreten, er hat auch keine Beteiligtenstellung wie der Verfahrenssachwalter. (T4)

6 Ob 201/05kOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T5); Veröff: SZ 2005/142

6 Ob 284/05sOGH15.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T6); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T7)

5 Ob 44/06sOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 157/15dOGH25.09.2015

Auch; nur: Der Einstellungsbeschluss ist nach den allgemeinen Regelungen anfechtbar. (T8)<br/>Beisatz: Anfechtungsberechtigt ist unter anderem auch die betroffene Person. (T9)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19870115_OGH0002_0060OB00698_8600000_001

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