OGH 1Ob679/86 (RS0002715)

OGH1Ob679/8614.1.1987

Rechtssatz

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer unrichtigen Wertermittlung durch den im Exekutionsverfahren beigezogenen Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers (so schon SZ 57/105).

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 A2
EO §143
EO §144
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2
RSchO §15

1 Ob 679/86OGH14.01.1987

ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308

7 Ob 544/92OGH23.04.1992

VersR 1993,863

8 Ob 25/97bOGH12.06.1997

Vgl auch

1 Ob 79/00zOGH13.06.2000

Abweichend; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen. Daher sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll. (T2); Veröff: SZ 73/96

9 Ob 56/11tOGH29.05.2012

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/58

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00679_8600000_001

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