OGH 14Ob198/86 (RS0021387)

OGH14Ob198/8613.1.1987

Rechtssatz

Wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu halten, muß der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrages auch andere, gleichwertige Dienste leisten. Der Zuweisung neuer Aufgaben kann sich der Arbeitnehmer daher kaum jemals mit dem bloßen Hinweis entziehen, er habe solche bisher nicht verrichten müssen.

Normen

ABGB §1153 A
ABGB §1153 B

14 Ob 198/86OGH13.01.1987

Veröff: JBl 1987,468 = RdW 1987,300 = ZAS 1987/16 S 30 (Tomandl)

8 ObA 2108/96zOGH12.09.1996

Beisatz: Ob eine solche Änderung der Unternehmensorganisation durch den Arbeitgeber auf den sachlichen Umfang der Arbeitspflicht eines leitenden Angestellten durchschlagen kann, bestimmt sich mangels vertraglicher Eingrenzung nach der Verkehrssitte, das heißt dem, was von vergleichbaren Arbeitnehmern billigerweise erwartet werden kann. (T1)

9 ObA 156/00gOGH18.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Vor allem Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. Die Grenzen der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen. (T2)

9 ObA 140/03hOGH17.12.2003

Vgl auch

8 ObA 25/15gOGH26.02.2016

Auch

8 ObA 60/17gOGH24.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0140OB00198_8600000_002

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