OGH 7Ob714/86 (RS0070174)

OGH7Ob714/8611.12.1986

Rechtssatz

Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen § 12 Abs 2 MG in das MRG.)

Normen

MRG §21 Abs4

7 Ob 714/86OGH11.12.1986

Veröff: MietSlg 38394

4 Ob 2326/96dOGH17.12.1996

nur: Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (T1) Beisatz: Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. (T2)

5 Ob 419/97xOGH11.11.1997

Beis wie T2 nur: Die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. (T3); Beisatz: Wird die Präklusivfrist versäumt, erlischt das Recht der Einforderung bzw Überwälzung. (T4)

5 Ob 37/04hOGH03.08.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wird die Fälligkeit durch einen (gerichtlichen) Vergleich verändert, dann läuft die Frist des §21 Abs4 MRG ab dem neuen Fälligkeitszeitpunkt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0070OB00714_8600000_001

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