Rechtssatz
Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach § 22 Abs 1 UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war.
10 Ob 61/08f | OGH | 09.09.2008 |
Auch; Beisatz: Die Schadenersatzforderung erfordert einen kausalen Zusammenhang zwischen unrichtigen Angaben beziehungsweise Verletzung der Mitteilungspflicht und Überbezug. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0060OB00687_8600000_001
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