OGH 10Os136/86 (RS0094997)

OGH10Os136/862.12.1986

Rechtssatz

Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.

Normen

StGB aF §203 Abs1

10 Os 136/86OGH02.12.1986
13 Os 62/09fOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist. (T1)

11 Os 45/10tOGH22.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Streicheln im Gesäßbereich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0100OS00136_8600000_001

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