OGH 6Ob14/86 (RS0050286)

OGH6Ob14/8627.11.1986

Rechtssatz

In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme, soweit sie mit einer Hofübernahme durch den als Anerben anerkannten Miterben in Widerspruch gerieten.

Normen

AnerbenG §3
Krnt HöfeG §7
Tir HöfeG §17

6 Ob 14/86OGH27.11.1986

Veröff: NZ 1987,208

6 Ob 153/03yOGH27.11.2003

nur: In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme. (T1)

6 Ob 253/05gOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern als Anerbe zu bestimmen ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0060OB00014_8600000_001

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