OGH 6Ob14/86

OGH6Ob14/8627.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Zehetner und Dr. Schlosser als weitere Richter in dem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 30. März 1983 gestorbenen Karl P***, Landwirt in Eisenkappel, Bad Vellach 18, eingeschaltenen Verfahren über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei Richard P***, KFZ-Mechaniker, Miklautzhof, Zauchen 67, vertreten durch Dr. Mathäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses der Schwester des Erblassers Maria (Wilma) G***, im Haushalt, Eisenkappel, Bad Vellach 132, vertreten durch Dr. Gerold und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 15. September 1986, GZ 5 R 114/86-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. April 1986, GZ. 6 Nc 1/86-2 (= A 34/83-186 des Bezirksgerichtes Eisenkappel) bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der am 30. März 1983 verstorbene Erblasser war Eigentümer einer Kärntner Liegenschaft. Diese Besitzung ist ein Hof mittlerer Größe im Sinne des § 2 KtnErbHG (ON 60 der Abhandlungsakten). Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht aktenkundig. Der Erblasser war ledig und kinderlos. Er wurde von seiner Mutter, einem Halbbruder und einer Halbschwester sowie zwei vollbürtigen Schwestern und einem vollbürtigen Bruder überlebt. Die Mutter des Erblassers gab zur Hälfte des Nachlasses, die fünf Geschwister des Erblassers gaben jeweils zu einem Zehntel des Nachlasses bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes ab. Diese Erberklärungen nahm das Abhandlungsgericht entgegen (ON 27 der Abhandlungsakten). Die Mutter des Erblassers ist von der anerbenrechtlichen Hofübernahme ausgeschlossen (ON 131 der Abhandlungsakten).

Der Halbbruder des Erblassers erklärte in Gegenwart sämtlicher Miterben am 5. Mai 1983 vor dem Gerichtskommissär (für den Fall, daß die gesetzliche Erbfolge eintrete und die Abhandlung nach dem Kärntner Erbhöfegesetz durchzuführen sein werde) auf die Hofübernahme zu verzichten.

Der 1943 geborene Bruder des Erblassers gab am 16. Juni 1983 vor dem Gerichtskommissär in Gegenwart sämtlicher Miterben die Erklärung ab, sein Anerbenrecht in Anspruch zu nehmen. Die 1932 geborene Schwester des Erblassers machte geltend, daß ihr jüngerer Bruder im Sinne des § 7 Z 4 lit d KtnErbHG von der Hofübernahme ausgeschlossen sei, und nahm das Recht zur Hofübernahme für sich selbst in Anspruch. Der jüngere Bruder des Erblassers bestritt das Vorliegen des von seiner Schwester geltend gemachten Ausschließungsgrundes, seine beiden Halbgeschwister und die 1935 geborene Schwester erklärten ausdrücklich, die Anerbeneigenschaft ihres jüngeren Bruders anzuerkennen (AS 34 des I. Bandes der Abhandlungsakten). Der gemäß § 7 Z 4 KtnErbHG zuständige Gerichtshof sprach mit Beschluß vom 28. Juni 1985 (6 Nc 5/84) aus, daß hinsichtlich des jüngeren Bruders des Erblassers ein Ausschließungsgrund nach § 7 Z 4 lit d KtnErbHG nicht gegeben sei (ON 131 der Abhandlungsakten). Die 1935 geborene Schwester des Erblassers erhob gegen diesen Ausspruch Rekurs. In einem nachfolgenden Schriftsatz brachte sie vor, sie habe mit ihrer am 16. Juni 1983 vor dem Gerichtskommissär abgegebenen Erklärung lediglich ein Einverständnis zu einer voläufigen Weiterführung des Hofes durch ihren jüngeren Bruder zum Ausdruck bringen, aber keine Einwilligung zu einer endgültigen Hofübernahme durch diesen Bruder erklären wollen; sie nähme nunmehr das Recht zur anerbenrechtlichen Hofübernahme für sich selbst in Anspruch. Das Rekursgericht hat den Rekurs der 1935 geborenen Schwester des Erblassers wegen einer mit Rücksicht auf deren Erklärung vom 16. Juni 1983 verneinten Beschwer zurückgewiesen. In einem am 15. Januar 1986 beim Abhandlungsgericht eingelangten Schriftsatz wiederholte die 1935 geboren Schwester des Erblassers ihren Antrag auf anerbenrechtliche Hofübernahme mit umfangreichen Ausführungen dazu, besser als ihr jüngerer Bruder zur Führung des väterlichen Betriebes geeignet zu sein. Sie machte geltend, daß die der Entscheidung vom 18. Juni 1985 zugrunde gelegten Feststellungen teilweise unrichtig seien und der mit der zwischenweiligen Verwaltung des Hofes betraute jüngere Bruder den Hof verwahrlosen ließe. Damit suchte die Einschreiterin darzulegen, daß eine Bewirtschaftung der in den Nachlaß gefallenen Besitzung durch den jüngeren Bruder von der Hofstelle aus nicht gewährleistet wäre, und behielt sich ausdrücklich vor, im Hinblick auf die erst kürzlich bekannt gewordenen Mißstände das Verfahren zur Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei ihrem jüngeren Bruder neu aufzurollen (ON 170 der Abhandlungsakten). Mit dem am 3. Februar 1986 beim Abhandlungsgericht eingelangten Schriftsatz (ON 185 der Abhandlungsakten) stellte die 1935 geborene Schwester des Erblassers den formellen Antrag, das als ergänzungsbedürftig bezeichnete, mit der Zurückweisung ihres Rekurses abgeschlossene Verfahren zu 6 Nc 5/84 des Gerichtshofes "neu aufzurollen" und das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 7 Z 4 lit d KtnErbHG beim jüngeren Bruder des Erblassers festzustellen; dazu wiederholte sie im wesentlichen ihre Ausführungen im vorangegangenen Schriftsatz. Der Gerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß die von der jüngsten Schwester des Erblassers beantragte Feststellung eines Ausschließungsgrundes bei ihrem jüngeren Bruder der Erklärung vom 16. Juni 1983 zuwiderliefe, die Anerbeneigenschaft des jüngeren Bruders anzuerkennen, die dem Antragsbegehren entgegengesetzte Entscheidung vom 28. Juni 1985 in Rechtskraft erwachsen sei und allfällige Änderungen des Sachverhaltes nach Fällung dieser Entscheidung unbeachtlich wären.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu vertrat es die Rechtsansichten, daß einerseits in der mehrfach zitierten Anerkenntniserklärung vom 16. Juni 1983 vor dem Gerichtskommissär (auch) eine Rechtsgeschäftserklärung zu erblicken sei, an die die Rekurswerberin nach wie vor gebunden sei, und daß andererseits seit der Entscheidung vom 28. Juni 1985, mit der das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 7 Z 4 lit d KtnErbHG in Ansehung des jüngeren Bruders verneint worden sei, keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, so daß einer neuerlichen Absprache über die bereits entschiedene Frage die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung entgegenstünde.

Die Rechtsmittelwerberin ficht die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung, daß ihr jüngerer Bruder von der anerbenrechtlichen Hofübernahme aus dem Grunde des § 7 Z 4 lit d KtnErbHG ausgeschlossen sei, mit einem auf Stattgebung ihres Antrages zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Als Anfechtungsgründe macht die Revisionsrekurswerberin Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes unzulässig. Als aktenwidrig erachtet die Rechtsmittelwerberin die Ausführung, daß sich seit der der Entscheidung vom 28. Juni 1985 zugrunde gelegten Erstattung eines Sachverständigengutachtens vom 18. April 1985 der Sachverhalt nicht geändert habe, weil sie doch in ihrem Antrag derartige Sachverhaltsveränderungen behauptet habe. Offenbar gesetzwidrig und auch aktenwidrig sei es, der mehrfach zitierten Anerkennungserklärung vom 16. Juni 1983 eine aufrechte Bindungswirkung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Anerkennung des vom jüngeren Bruder geltend gemachten anerbenrechtlichen Hofübernahmeanspruches beizulegen.

Wesentlicher Inhalt der anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen ist die Übernahme des Hofes durch eine physische Person. Streben mehrere Miterben die Hofübernahme an, liegt es zunächst bei den Miterben, sich auf einen unter ihnen als den Hofübernehmer zu einigen. In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt daher zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme, soweit sie mit einer Hofübernahme durch den als Anerben anerkannten Miterben in Widerspruch gerieten.

Es fehlen ausdrückliche gesetzliche Regelungen über Inhalt, Form und verfahrensrechtliche Behandlung von Erklärungen über die Antretung oder Ausschlagung des Rechtes zur anerbenrechtlichen Hofübernahme sowie über einen Verzicht auf dieses Recht zugunsten eines bestimmten Miterben. Der Obersten Gerichtshof hat in Auslegung des Anerbengesetzes erkannt, daß die Beurteilung, eine dem Abhandlungsgericht gegenüber abgegebene Erklärung, nicht Anerbe sein zu wollen, schließe eine spätere, gegenteilige Erklärung einer zur anerbenrechtlichen Hofübnahme berufenen Person nicht aus, solange die Einantwortungsurkunde noch nicht erlassen (oder doch noch keine andere Person infolge der Entschlagungserklärung als Anerbe bestimmt) worden sei, nicht offenbar gesetzwidrig sei (6 Ob 34/85). Andererseits kann aber auch die der Sache nach von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Auslegung nicht offenbar gesetzwidrig sein, daß die Erklärung eines Miterben, den anerbenrechtlichen Hofübernahmsanspruch eines anderen Miterben anzuerkennen, als verfahrensbestimmende Erklärung zumindestens dann nicht mehr wirksam widerrufen werden könne, wenn über die Bestimmung des Anerben, und sei es auch nur zum Teil, nämlich durch Verneinung eines in seiner Person gelegenen Ausschließungsgrundes, beschlußmäßig abgesprochen wurde.

Im übrigen stellt sich ein Großteil des Antragsvorbringens zur Neuaufrollung des Verfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes dem Inhalt nach als ein Wiederaufnahmsbegehren dar. Der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens läßt sich aber nicht im Wege einer Analogie in das außerstreitige Erbteilungsverfahren einführen.

Die Behauptungen über eine nachlässige Bewirtschaftung des Hofes sowie über die unveränderten tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse des jüngeren Bruders wären, auch wenn die behaupteten Tatumstände bereits vor der Entscheidung vom 28. Juni 1985 objektiv nicht erkennbar gewesen sein sollten, keinesfalls geeignet, die Tatsachengrundlagen für die Entscheidung darüber zu beeinflussen, ob der jüngere Bruder des Erblassers durch seinen Beruf verhindert wäre, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften. Die Geltendmachung von neuen, erst nach Fällung der Entscheidung eingetretenen Tatumstände, die für die Entscheidung, auch wenn die gerichtliche Beschlußfassung noch nicht erfolgt wäre, aus rechtlichen Gründen keinen Ausschlag zu geben vermöchten, sind von vornherein ungeeignet, das aus der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung fließende Verbot, über dieselbe Sache nochmals abzusprechen, aufzuheben, weil durch die Hinzufügung rechtlich unerheblicher Tatumstände an der Identität der bereits entschiedenen Sache nichts geändert werden kann.

Eine solche Wertung der nach dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin erst seit Fassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung eingetretenen Tatumstände kann keine Aktenwidrigkeit begründen. Die Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht als offenbar gesetzwidrig zu erkennen.

Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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