OGH 2Ob619/86 (RS0065261)

OGH2Ob619/8618.11.1986

Rechtssatz

Gegen den Ausscheidungsbeschluß, dessen Zustellung an alle Gläubiger zu erfolgen hat, sind die Gläubiger rekursberechtigt. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Gemeinschuldner nicht über die ausgeschiedene Sache verfügen.

Normen

KO §119 Abs5 D

2 Ob 619/86OGH18.11.1986
8 Ob 33/90OGH31.10.1991

Vgl aber; Beisatz: Ein solcher Ausscheidungsbeschluß ist für den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar. Diese Rechtslage wurde in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 2 Ob 619/86 MietSlg 38869 übersehen. (T1)

8 Ob 10/92OGH31.08.1992

Vgl aber; Beis wie T1

4 Ob 1541/94OGH17.04.1994

Vgl auch

8 Ob 2085/96tOGH23.05.1996

Gegenteilig; Veröff: SZ 69/124

3 Ob 44/97kOGH26.02.1997

nur: Vor Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Gemeinschuldner nicht über die ausgeschiedene Sache verfügen. (T2); Beisatz: Bis zur Rechtskraft haben alle Zustellungen in Angelegenheiten, die derartige Sachen betreffen, an den Masseverwalter zu erfolgen. (T3)

3 Ob 181/97gOGH18.06.1997

nur T2; Beis wie T3

8 Ob 333/98yOGH28.01.1998

Vgl aber; Beis wie T1 nur: Ein solcher Ausscheidungsbeschluß ist für den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar. (T4); Beisatz: Lagen im Zeitpunkt der Beschlußfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T5)

8 Ob 332/98aOGH28.01.1999

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5

8 Ob 23/99mOGH29.04.1999

Gegenteilig; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19861118_OGH0002_0020OB00619_8600000_001

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