Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der kündigenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Maßgebend ist nicht die Zustellung des gemäß § 119 Abs 5 KO gefaßten Ausscheidungsbeschlusses, sondern seine Rechtskraft (MietSlg 38.869; s auch SZ 61/172). Als das Verfahren für nichtig erklärt und die Aufkündigung zurückgewiesen wurde (13.8.1993, ON 4), war der Ausscheidungsbeschluß vom 9.8.1993, 5 S 173/92-35 des Handelsgerichtes Wien noch nicht rechtskräftig (Ob und wann den rekursgerichtlichen Gläubigern zugestellt wurde, geht aus dem Akt nicht hervor). Vor Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses konnte aber nur der Masseverwalter über die ausgeschiedene Sache verfügen.
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