OGH 14Ob136/86 (RS0016832)

OGH14Ob136/864.11.1986

Rechtssatz

Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §1056
ZPO §595

14 Ob 136/86OGH04.11.1986

Veröff: DRdA 1988/11 S 235 (Mayer-Maly) = JBl 1987,803

1 Ob 30/91OGH10.07.1991

Vgl auch; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35

2 Ob 20/92OGH16.12.1992
1 Ob 4/93OGH25.08.1993

Auch

1 Ob 501/96OGH26.07.1996

Auch; nur: Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. (T1) Veröff: SZ 69/168

8 ObA 166/98iOGH06.07.1998

Vgl aber

7 Ob 8/17bOGH05.07.2017

Auch

8 Ob 27/19gOGH25.03.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0140OB00136_8600000_001

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