Normen
7 Ob 676/86 | OGH | 23.10.1986 |
1 Ob 542/95 | OGH | 27.03.1995 |
nur: Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. (T1) |
1 Ob 187/09w | OGH | 13.10.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des §81 Abs3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T2); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T3) |
1 Ob 117/11d | OGH | 21.07.2011 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
1 Ob 73/12k | OGH | 01.08.2012 |
Auch |
1 Ob 146/17b | OGH | 25.10.2017 |
nur T1 |
1 Ob 112/18d | OGH | 30.04.2019 |
Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T4); Veröff: SZ 2019/37 |
1 Ob 190/21d | OGH | 14.12.2021 |
nur T1; Beisatz: Das trifft auf das Recht, eine gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen, nicht zu. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0070OB00676_8600000_002
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