OGH 14Ob155/86 (RS0029014)

OGH14Ob155/8621.10.1986

Rechtssatz

Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen. Eine solche Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitgeber, weil er vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch eine Entlassung nicht ausgesprochen hat, der Entlassungsgrund aber inzwischen soviel an Bedeutung verloren hat, daß die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr unzumutbar ist, und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht.

Angestellte — Erklärung — Verzicht — Untergang — Grundsatz — Unverzüglichkeit — verspätet — vorzeitige Auflösung — nichtiger Grund — Ende — Beendigung — Zeitpunkt — Dauer — Frist — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Rechtzeitigkeit — Verfristung

 

Normen

AngG §27 C1

14 Ob 155/86OGH21.10.1986

Veröff: SZ 59/177

9 ObA 89/87OGH02.09.1987

Vgl auch

9 ObA 271/00vOGH20.12.2000
8 ObA 4/15vOGH26.02.2015
9 ObA 119/16iOGH28.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00155_8600000_001

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