OGH 3Ob76/86 (RS0009934)

OGH3Ob76/8624.9.1986

Rechtssatz

Bei Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechtes liegt ein Superädifikat vor. Die Vereinbarung des Heimfalls des Gebäudes an den Grundeigentümer nach Ablauf des zeitlich beschränkten Grundnutzungsrechtes ändert nichts daran, daß für den Erbauer nicht die Absicht besteht, das Gebäude für dessen wirtschaftlich zu erwartende Lebensdauer zu gebrauchen.

Normen

ABGB §297 B
ABGB §435

3 Ob 76/86OGH24.09.1986

Veröff: SZ 59/156 = NZ 1987,107 = JBl 1987,179 = NZ 1987,109 (dazu Hofmeister )

3 Ob 516/90OGH13.06.1990

nur: Bei Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechtes liegt ein Superädifikat vor. (T1) Beisatz: Keine Superädifikationseigenschaft eines in fester und solider Bauweise ausgeführten Gebäudes, wenn in Wahrheit keine wirksame Zustimmung zur Grundbenützung vorliegt, etwa bei arglistiger Erschleichung der Zustimmung. (T2) Veröff: SZ 63/100 = JBl 1991,238 = NZ 1992,6

2 Ob 561/91OGH14.10.1991
1 Ob 513/93OGH22.03.1993

nur wie T1

3 Ob 158/93OGH15.09.1993
5 Ob 4/02bOGH26.02.2002

Auch

1 Ob 14/06zOGH04.04.2006

nur T1; Beisatz: Die Eigenschaft als Superädifikat ist auch dann zu bejahen, wenn das Bauwerk auf Grund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung nach dem Ende des Benützungsrechts des Bauführers dem Grundeigentümer zufallen soll, also ein sogenanntes „Heimfallsrecht " vereinbart wurde. (T3)

3 Ob 87/10fOGH04.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00076_8600000_001

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