OGH 2Ob609/86 (RS0012996)

OGH2Ob609/869.9.1986

Rechtssatz

Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Für die Beurteilung einer Zuwendung als Vorempfang kommt dem Versorungsgedanken ausschlaggebende Bedeutung zu.

Normen

ABGB §788
ABGB §789

2 Ob 609/86OGH09.09.1986

SZ 59/146

8 Ob 527/86OGH19.11.1986

Beisatz: Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im nachhinein genügt jedoch nicht. (T1) = NZ 1988,42 (Friedeis)

2 Ob 556/92OGH11.11.1992

nur: Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. (T2)

9 Ob 27/07xOGH08.08.2007

Vgl auch; nur T2

1 Ob 102/09wOGH09.06.2009

Auch; nur T2; Beis wie T1 nur: Das Einverständnis kann auch stillscheigend erfolgen. (T3); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen derartigen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann, bestimmt sich nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung über die Anrechnung. (T4); Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vorschuss iSd § 789 ABGB nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auch auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist. (T5)

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

nur T2; Beis wie T1

10 Ob 50/13wOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/42

Dokumentnummer

JJR_19860909_OGH0002_0020OB00609_8600000_003