OGH 1Ob571/86 (RS0090422)

OGH1Ob571/8614.7.1986

Rechtssatz

Eine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Dies trifft für den Kreditgeber zu, der als Eigentümer der Geschäftsanteile eines insolventen Gesellschaft mbH Einfluß auf die geschäftspolitischen Entscheidungen der Gesellschaft nimmt. Fahrlässigkeit fällt dem Kreditgeber dann zur Last, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen die Fortführung des Betriebes als nicht bzw nicht mehr aussichtsreich erkennen muß. Müssen ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und ist deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, nicht aber verhindert werden kann, darf eine Fortführung des Betriebes nicht erfolgen. Der Kreditgeber haftet dann deliktisch den durch die Fortführung des Betriebes geschädigten Gläubigern. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen.

Normen

StGB §12 Bc
StGB §159

1 Ob 571/86OGH14.07.1986

Veröff: SZ 59/132 = JBl 1986,713 (Reich-Rohrwig)(kritisch Honsell,JBl 1987,146) (Reich-Rohrwig) = RdW 1986,336 = ÖBA 1987,570 = GesRZ 1987,46 (zustimmend Holeschofsky, 34)

11 Os 79/87OGH21.07.1987

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich erscheint eine Beitragstäterschaft bei fahrlässig handelnden Personen möglich, die mangels Schuldnereigenschaft nicht umittelbare Täter des Vergehens nach dem § 159 StGB sein können, aber eine sie selbst treffende deliktstypische objektive Sorgfaltspflicht (subjektive vorwerfbar) verletzen. (T1) Veröff: SSt 58/57

11 Os 51/87OGH20.10.1987

Vgl auch; nur: Eine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen. (T2)

13 Os 42/87OGH10.09.1987

nur T2; Veröff: JBl 1987,798

11 Os 75/89OGH01.06.1990

Veröff: JBl 1991,465

14 Os 68/90OGH11.09.1990

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hat der Extraneus eine eigene unternehmensbezogene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, gegen die er verstößt, dann haftet er als Beitragstäter; trifft ihn hingegen keine derartige Sorgfaltspflicht zur Vermeidung des tatbestandsmäßigen Erfolges, sondern wirkt er bloß an der fremden Pflichtwidrigkeit mit, dann scheidet eine Haftung als Beteiligter aus. (T3)

15 Os 5/91OGH17.10.1991

nur T2

15 Os 158/91OGH04.06.1992

Vgl auch; nur T2; Beis wie T1

2 Ob 2336/96kOGH13.08.1998

Vgl

12 Os 12/18hOGH19.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00571_8600000_003

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