OGH 7Ob583/86 (RS0061428)

OGH7Ob583/8610.7.1986

Rechtssatz

Der Gesellschaft zur Nutzung überlassene Gegenstände, die im Eigentum von Gesellschaftern stehen, gehören zwar nicht als solche zum Gesellschaftsvermögen. In das Gesellschaftsvermögen fällt vielmehr das Nutzungsrecht an diesen. Das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft - wie der Kommanditgesellschaft - steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter.

Normen

HGB §105
HGB §124 Abs1

7 Ob 583/86OGH10.07.1986

Veröff: WBl 1987,161 = NZ 1987,287 = MietSlg XXXVIII/30

4 Ob 528/93OGH16.11.1993

Auch; Veröff: SZ 66/146

1 Ob 2322/96vOGH14.10.1997

nur: Das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft - wie der Kommanditgesellschaft - steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/197

7 Ob 253/00gOGH14.12.2000

Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/200

8 ObA 14/07bOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls nach dem 1974 herrschenden Verständnis waren „Eigentümer" einer KG die Gesellschafter. (Hier zur Auslegung eines Redakteurstatuts. (T2)

1 Ob 63/15vOGH21.05.2015

Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist seit Inkrafttreten des Handelsrechtsänderungsgesetzes (HaRÄG), BGBl I 2005/120 überholt, da seither Personengesellschaften (OG, KG, EWIV) „umfassend“ rechtsfähig und somit auch im Innenverhältnis gegenüber ihren Gesellschaftern verselbständigt sind (§ 105 UGB). Eigentümer des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft selbst und sind nicht ‑ auch nicht anteilig ‑ ihre Gesellschafter (so schon 4 Ob 232/12i). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00583_8600000_002

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