OGH 7Ob19/86 (RS0022826)

OGH7Ob19/8610.7.1986

Rechtssatz

Ein Vorteil ist die für den Geschädigten günstige Veränderung, die sich beim Vergleich der Lage nach vollzogener, allein die nachteiligen Veränderungen erfassender Ersatzleistung mit der Lage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde, ergibt. Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet.

Normen

ABGB §1295 Ia5

7 Ob 19/86OGH10.07.1986

Veröff: ZVR 1987/101 S 309

8 Ob 72/87OGH23.03.1988

Auch; nur: Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet. (T1)<br/>Beisatz: In Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen: Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche - etwa auf Ersatz des Schmerzengeldes, der Reparaturkosten, des Verdienstentgangs, auf Erstattung der Heilungskosten oder der Aufwendungen für eine Vermehrung der Bedürfnisse -, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen. (T2) <br/>Veröff: VersR 1988,71 = ZVR 1989/60 S 91

2 Ob 255/00iOGH28.09.2000

Vgl auch; Beis wie T2 nur: In Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen. (T3)<br/>Beisatz: Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht. Ein - durch eine wegen der Unfallsfolgen notwendige Umschulung - allenfalls künftig erzielbares höheres Einkommen ist mit dem früheren Schaden wegen Verdienstentganges nicht zeitlich, hinsichtlich der Umschulungskosten auch nicht sachlich kongruent. (T4)

2 Ob 227/07gOGH28.04.2008

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 174/12gOGH19.12.2012

Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/143

2 Ob 148/15aOGH31.08.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Trauerschmerzensgeld bei Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T5)<br/>Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T6); Veröff: SZ 2016/85

5 Ob 34/20sOGH17.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00019_8600000_001

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