OGH 9Os132/85 (RS0079948)

OGH9Os132/8525.6.1986

Rechtssatz

Zur Tatbestandsverwirklichung bedarf es nicht der Verfolgung der Gesamtheit der zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörigen Ziele, es genügt vielmehr die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte, unter Umständen aber auch ein Gesamtverhalten, welches einer Mehrzahl von Zielen dient, die wohl im einzelnen (dem Ideengehalt nach) auch von anderen politischen Bewegungen vertreten werden, gerade in ihrem Zusammentreffen aber für das vom Nationalsozialismus mit Gewalt durchgesetzte Programm charakteristisch sind.

Normen

VerbotsG §3g

9 Os 132/85OGH25.06.1986

Veröff: EvBl 1987/40 S 154 = SSt 57/40

12 Os 57/90OGH18.10.1990

Vgl auch; Veröff: JBl 1991,464

16 Os 7/92OGH17.07.1992

Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598

11 Os 130/93OGH12.10.1993

Vgl auch

15 Os 1/93OGH10.12.1993

Vgl auch; Veröff: JBl 1995,64

13 Os 135/92OGH16.02.1994

Vgl auch

11 Os 4/96OGH21.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Gesamtbetrachtung des Tatverhaltens. (T1)

13 Os 45/00OGH13.09.2000

Auch; Beisatz: Es bedarf keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens. Vielmehr genügen schon Äußerungen und Darstellungen, die bereits bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischen Gedankengutes anzusehen sind. Gleiches gilt aber auch für einen Handlungskomplex, der bei einer wertenden Gesamtbeurteilung als typisch nationalsozialistisch einzustufen ist, mag auch bei einer isolierten und bloß punktuellen Sicht einzelner Teilakte der ihnen zu Grunde liegende Ideengehalt für sich allein noch nicht Ausdruck typisch nationalsozialistischen Gedankengutes sein. (T2)

15 Os 80/03OGH04.12.2003

Auch; Beis wie T2

13 Os 28/04OGH14.07.2004

Auch; Beis ähnlich wie T2

14 Os 43/11xOGH24.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0090OS00132_8500000_002

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