OGH 1Ob20/86 (RS0034526)

OGH1Ob20/8628.5.1986

Rechtssatz

Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlunggen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. Wird die Vergleichsbereitschaft aber ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt, sind die anderen Ansprüche bei Zuwarten mit der Klageführung durch neun Monate verjährt.

Normen

ABGB §1497 I
AHG §6

1 Ob 20/86OGH28.05.1986
1 Ob 23/90OGH28.11.1990

nur: Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. (T1)

1 Ob 2/93OGH11.05.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Soweit § 6 AHG keine Sonderbestimmungen enthält, gelten auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts; es kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. (T2)

1 Ob 7/96OGH30.01.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 160/18gOGH26.09.2018

Auch

6 Ob 47/20kOGH25.06.2020

Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährungsfrist während Vergleichsgesprächen lässt sich auf einvernehmliche Rettungsversuche übertragen. (T3)<br/>Beisatz. Hier: Beiziehung von Mitarbeitern der Bauherrin zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht, damit der vom Werkunternehmer zugesicherten Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0010OB00020_8600000_001

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