OGH 8Ob504/86 (RS0070723)

OGH8Ob504/8626.5.1986

Rechtssatz

Macht der Vermieter gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter neben dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG noch andere Kündigungsgründe geltend und wird das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG mit der Behauptung eines dringenden Wohnbedürfnisses einer eintrittsberechtigten Person bestritten, dann muß notwendigerweise zunächst über diesen Kündigungsgrund abgesprochen werden.

Normen

MRG §30 Abs2 Z5 D

8 Ob 504/86OGH26.05.1986

Veröff: ImmZ 1986,330 = MietSlg XXXVIII/19

8 Ob 629/87OGH05.11.1987

Auch

1 Ob 1733/95OGH26.03.1996

Vgl; Beisatz: Liegt nämlich eine Sonderrechtsnachfolge vor, dann sind nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht gegeben, sondern ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung der übrigen Kündigungsgründe nicht passiv legitimiert. (T1)

1 Ob 168/08zOGH28.01.2009

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19860526_OGH0002_0080OB00504_8600000_002

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