Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte, die als Ehegattin des verstorbenen Hauptmieters mit diesem in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebte, an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis. Sie ist daher eintrittsberechtigt im Sinne des § 14 Abs 2 MRG. Liegt eine solche Sonderrechtsnachfolge vor, dann sind nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht gegeben, sondern ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung der übrigen Kündigungsgründe nicht passiv legitimiert (MietSlg. 39.445).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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