Rechtssatz
Noch vor der Prüfung des sogenannten "Adäquanzzusammenhanges" ist zu untersuchen, ob der Täter auch speziell in bezug auf die Herbeiführung schwerer Dauerfolgen im Sinn des § 85 StGB (ganz allgemein) objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat; gerade bei überschweren Verletzungsfolgen kann nämlich ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht nicht (wie ansonsten regelmäßig) ohne weiteres und in jedem Fall schon im Hinblick auf die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestands unterstellt werden: Bei einer - aus der ex-ante-Sicht eines (den Verkehrskreisen des Täters angehörenden und mit dessen Sonderwissen ausgestatteten) sachkundigen Beobachters anzunehmenden - atypischen Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddelikts in Ansehung einer derart qualifizierenden Tatfolge, die sich nicht notwendigerweise mit dem (hier nur durch einen Sachverständigen zu ermitteln) objektiven Fehlen eines Adäquanzzusammenhangs decken muss, kann ein entsprechender spezifischer Sorgfaltsverstoß ausnahmsweise zu verneinen sein.
15 Os 148/87 | OGH | 06.11.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur schweren Verletzung bei bloßem Misshandlungsvorsatz. (T1) |
15 Os 40/88 | OGH | 03.05.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Todesfolge (§ 86 StGB). (T2) Veröff: JBl 1989,395 (zustimmend Kienapfel) |
15 Os 159/98 | OGH | 15.10.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Atypische Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddeliktes (§ 87 Abs 1 StGB) in Ansehung der Todesfolge verneint. (T3); Beisatz: Ex-ante betrachtet war eine erfolgsspezifische Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die in Rede stehende, bei Verwirklichung des Grunddeliktes entsprechend einem möglichen Kausalverlauf zu erwartende Folge gegeben. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0100OS00146_8500000_001
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