OGH 10Os146/85

OGH10Os146/8529.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl D*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 2, 85 Z 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15.Oktober 1985, GZ 24 a Vr 2762/84-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Verteidigerin Dr. Prokopp, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch laut Punkt 2. gerichtet ist, wird sie verworfen.

Ansonsten wird ihr dahin Folge gegeben, daß das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch zu Punkt 1., der Angeklagte habe Christine D*** auch insoweit fahrlässig verletzt, als die Tat ein zentrales Marksyndrom, verbunden mit einer Störung des Empfindungsvermögens, der motorischen Funktionen und der Blasen-Mastdarm-Funktion, somit ein schweres Leiden und Siechtum, bei ihr zur Folge hatte, in der rechtlichen Beurteilung der durch diesen Schuldspruch erfaßten Tat als Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 2, 85 Z 3 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben wird. Im Umfang der Aufhebung wird - unter Neufassung des gesamten Schuldspruchs - gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Karl D*** ist schuldig, am 31.August 1984 in Koblach andere am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt zu haben, und zwar

1.) Christine D***, indem er sie wuchtig gegen eine Wand stieß, wobei die Tat eine Prellung und einen Bluterguß an der Stirn, einen Nasenbeinbruch, eine Verletzung an der Oberlippe,eine Brustkorbprellung, einen Bruch des Dornfortsatzes des sechsten Halswirbels und eine Verstauchung der Halswirbelsäule, sohin auch eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit, bei ihr zur Folge hatte; sowie

2.) Markus H***, indem er mit den Fäusten auf ihn einschlug, wodurch dieser eine Brustkorbprellung und eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt.

Karl D*** hat hiedurch die Vergehen

zu 1.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84

Abs. 1 StGB und

zu 2.) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB

begangen und wird hiefür nach §§ 28 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu 10

(zehn) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird ihm die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl D*** (1.) des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 2, 85 Z 3 StGB und (2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 31.August 1984 in Koblach andere am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, und zwar (zu 1.) Christine D***, indem er sie gegen eine Wand warf, wodurch diese eine Prellung und einen Bluterguß an der Stirn, einen Bruch der Nase, eine Verletzung an der Oberlippe, eine Brustkorbprellung, einen Bruch des Dornfortsatzes des sechsten Halswirbels und eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitt, was ein zentrales Marksyndrom, verbunden mit einer Störung des Empfindungsvermögens, der motorischen Funktionen und der Blasen-Mastdarm-Funktion, mithin ein schweres Leiden und Siechtum, zur Folge hatte; sowie

(zu 2.) Markus H***, indem er mit den Fäusten auf ihn einschlug, wodurch dieser eine Brustkorbprellung und eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.

Nicht stichhältig ist die Mängelrüge (Z 5) zum Faktum 2. Dem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand zuwider stand nämlich dem Erstgericht für die als erwiesen angenommenen Verletzungen des Markus H*** (US 4) sehr wohl ein "objektiver Anhaltspunkt" zur Verfügung, und zwar der von der Gendarmerie eingeholte, in der Hauptverhandlung (S 85) verlesene Krankenhausbefund (S 13). Mit der vom Beschwerdeführer gerügten Urteilspassage dagegen, derzufolge die hinsichtlich dieser Verletzungen glaubwürdige Aussage des Zeugen H*** durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Wilske (im Urteil irrig "Wielke"; vgl S 127) "objektiviert" worden sei (US 11), und der er entgegenhält, daß der Sachverständige den Zeugen noch gar nicht untersucht hat, stellte das Erstgericht ersichtlich ohnehin nur auf eine - vom Sachverständigen "auf Grund dessen, was hier vorgebracht wurde" (S 94), also auf hypothetischer Basis, vorgenommene - "Objektivierung" (nicht des Eintritts der in Rede stehenden Verletzungen als Tatfolge, sondern lediglich) der Verletzungsqualität der von H*** bekundeten Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität ab. Die insoweit behaupteten Begründungsmängel des Urteils liegen daher nicht vor. Gleichfalls nicht zielführend sind die - zwar nicht für den primären Beschwerdeantrag auf Beurteilung des Tatverhaltens gegenüber Christine D*** bloß als Vergehen nach § 83 Abs. 2 StGB, wohl aber im Rahmen des zugehörigen Eventualantrags auf Anordnung einer Verfahrenserneuerung, welche die Möglichkeit der Annahme einer (vom Angeklagten behaupteten) unvorsätzlichen Verletzung dieses Tatopfers wiedereröffnen würde,

aktuellen - Verfahrens- (Z 4) und Mängelrügen (Z 5) zum Faktum 1. Die Abweisung (S 99 f) seines (zu einem etwas weitergehenden Beweisthema gestellten) Antrags auf Vornahme eines Augenscheins am Tatort (S 98) releviert der Beschwerdeführer - über seinen ansonsten mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen Vorwurf, er sei durch das "Übergehen" seiner Beweisanbote "in seinen Verteidigungsrechten gravierend beschnitten" worden, hinausgehend nur - mit dem Einwand (Z 4), daß hiebei eine exakte Rekonstruktion des Standorts jener Waschmaschine und "sonstigen Sachen" möglich gewesen wäre, durch die Christine D*** nach ihrer (von ihm bestrittenen) Darstellung an einem geradlinigen Durchqueren des Heizraums, in dem sie verletzt wurde, gehindert worden sei. Insoweit ist aber der Auffassung des Erstgerichts (S 100, US 12 f) beizupflichten, daß der Beweiswert einer derartigen Rekonstruktion - im Hinblick darauf, daß die Lage der hier interessierenden beweglichen Sachen im Raum jederzeit beliebig verändert werden konnte - nach denselben Kriterien zu beurteilen gewesen wäre wie die dazu ohnedies bereits vorgelegenen Verfahrensergebnisse, sodaß eine Besichtigung des (durch eine Skizze, S 81, und durch die Beschreibung der Beteiligten hinlänglich bekannten) Tatorts von vornherein nicht geeignet war, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern. Zu Unrecht remonstriert der Angeklagte (Z 4) auch gegen die Ablehnung (S 99 f, US 13) seines weiteren Antrags auf Einholung eines "ergänzenden gerichtsmedizinischen Sachbefundes zum Beweis dafür, daß durch ein Anstoßen von hinten keine unmittelbare Lähmung eintrete" (S 98 f).

Denn in Ansehung der Annahme, daß der Bruch des Dornfortsatzes des sechsten Halswirbels bei Christine D***, der zu Lähmungserscheinungen bei ihr führte, als Folge einer direkten Gewalteinwirkung gegen ihre untere Halswirbelsäulenregion nach Art eines (ihr ihrer Darstellung nach vom Beschwerdeführer versetzten) Stoßes und nicht erst durch ihren Anprall mit dem Gesicht gegen die Wand eintrat, sind das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Wilske (S 93 bis 97) und die im Vorverfahren eingeholte schriftliche Expertise des Sachverständigen Dr. Henn (S 57 bis 61) durchaus konform; insoweit ist die Beschwerdebehauptung, von einer Lähmung sei im gesamten Gutachten Henn überhaupt keine Rede, aktenwidrig (S 57).

In bezug auf die Präzisierung des schriftlichen Gutachtens, welches beim Befund, daß die Verletzte "unmittelbar nach" dem Ereignis über Luftmangel klagte und nicht mehr gehfähig war, auf deren Angaben bei der Gendarmerie (S 25) und auf die Krankengeschichte (S 43 bis 43 b) angewiesen war (S 57/59), aber stand dem Sachverständigen Dr. Wilske für seine Deposition, daß die Schädigung des Rückenmarks, die zu einer jede Abwehrmaßnahme gegen den Anprall an die Wand ausschließenden Reaktionsunfähigkeit der Genannten führte, "mit Sicherheit im gleichen Moment" einsetzte wie der in Rede stehende "momentane Stoß von hinten" (S 93, 96 f), entgegen der Verfahrensrüge mit der Aussage der Zeugin D*** in der Hauptverhandlung (S 97) sehr wohl eine entscheidend erweiterte Befundgrundlage zur Verfügung.

Im wesentlichen Gleiches schließlich gilt - abgesehen davon, daß der Antrag auf jene bloß graduelle Differenzierung in den Gutachten gar nicht gestützt wurde - auch für die medizinische Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. Henn als "eher unwahrscheinlich" (S 57) im Vergleich zu jener durch den Sachverständigen Dr. Wilske (letztlich) als "unmöglich" (S 95 f). Da sohin solche Widersprüche zwischen den Gutachten und den ihnen zugrunde gelegenen Befunden, die eine Ergänzung der in der Hauptverhandlung erstatteten Expertise des Sachverständigen Dr. Wilske erforderlich gemacht hätten (§§ 125, 126 StPO), nicht vorlagen, wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des darauf gerichteten Beweisantrages gleichfalls in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Mit seinem Einwand hinwieder, das Schöffengericht habe darauf "keinerlei Bedacht" genommen, daß der tatbedingte Nasenbeinbruch der Christine D*** "unverschoben" gewesen sei, wird der Sache nach keine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5), sondern ein Feststellungsmangel (Z 10) behauptet. Zu einer dahingehenden Konstatierung bestand aber im Hinblick darauf, daß dem Angeklagten diese Verletzung - gleichwie die als erwiesen angenommenen Prellungen und der Bluterguß an der Stirn sowie eine (gar nicht festgestellte) Beule am Hinterkopf des Tatopfers - ohnehin nicht als schwer im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB angelastet wurde, durchaus kein Anlaß, und das bloße Unterbleiben von Rechtsausführungen allein vermag eine (formell- oder materiellrechtliche) Urteilsnichtigkeit überhaupt nicht zu begründen.

Im Kern zutreffend jedoch rügt der Beschwerdeführer (Z 10), daß ihm auch die Entstehung eines zentralen Marksyndroms, verbunden mit einer Störung des Empfindungsvermögens, der motorischen Funktionen und der Blasen-Mastdarm-Funktion bei Christine D*** als eine von ihm fahrlässig herbeigeführte Tatfolge (§ 7 Abs. 2 StGB) angelastet wurde.

Denn insoweit kann zwar nach den - durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wilske (S 93 f)

gedeckten - Urteilsfeststellungen, wonach derart schwere Verletzungen, verbunden mit Dauerschäden und Siechtum, als Folgen eines kräftigen Stoßes von hinten gegen die Schultern eines Menschen, wie er vom Angeklagten gegen seine Gattin geführt wurde, "eher unwahrscheinlich" sind (US 7) und bei einer Vorschädigung der Halswirbelsäule durch Abnützungserscheinungen solcher Art "eher" herbeigeführt werden können, wobei "nicht ausschließbar" ist, daß im vorliegenden Fall ohne solche Vorschäden "etwas Gleiches hätte passieren können" (US 10 f), nicht angenommen werden, daß der konkrete Kausalverlauf völlig außerhalb des objektiven Erfahrungsrahmens liege; vom Fehlen eines sogenannten "Adäquanzzusammenhangs" (vgl Burgstaller im WK, Rz 21 zu § 7, Rz 62, 63 zu § 6) zwischen Tathandlung und dem in Rede stehenden, kausal daraus entstandenen überschweren Verletzungserfolg kann demgemäß nicht gesprochen werden.

Noch vor der Prüfung dieser Zurechnungsvoraussetzung ist indessen zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch sein Tatverhalten auch speziell in bezug auf die Herbeiführung schwerer Dauerfolgen im Sinn des § 85 StGB (ganz allgemein) objektiv sorgfaltswidrig (§ 6 Abs. 1 StGB) gehandelt hat; gerade bei überschweren Verletzungsfolgen kann nämlich ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht mit Bezug auf die Verwirklichung eines Sachverhalts, der dem in concreto aktuellen Tatbild ((hier: der §§ 83 Abs. 2, 85 Z 3 StGB) entspricht, nicht (wie ansonsten regelmäßig) ohne weiteres und in jedem Fall schon im Hinblick auf die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestands (vgl SSt 47/1 ua) - hier: des § 83 Abs. 2 StGB - unterstellt werden:

bei einer - aus der ex-ante-Sicht eines (den Verkehrskreisen des Täters angehörenden und mit dessen Sonderwissen ausgestatteten) sachkundigen Beobachters anzunehmenden - atypischen Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddelikts in Ansehung einer derart qualifizierenden Tatfolge, die sich nicht notwendigerweise mit dem (hier nur durch einen Sachverständigen zu ermittelnden) objektiven Fehlen eines Adäquanzzusammenhangs decken muß, kann ein entsprechender spezifischer Sorgfaltsverstoß ausnahmsweise zu verneinen sein (vgl Burgstaller aaO Rz 28 zu § 85, Rz 20 zu § 7, Rz 35, 36 zu § 6).

Nur im Rahmen einer solcherart spezifischen objektiven Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf § 85 StGB, also einer objektiven Vorhersehbarkeit des Eintritts auch derartiger überschwerer Verletzungen schlechthin als Folgen eines Tatverhaltens (vgl neuerlich Burgstaller aaO Rz 62 zu § 6), ist demnach die rechtliche Konsequenz aktuell, daß es auf die Vorhersehbarkeit des konkreten tatsächlichen Kausalverlaufs nicht ankommt (vgl EvBl 1983/145 ua).

Insoweit hat aber das Erstgericht im vorliegenden Fall, in faktischer Hinsicht abermals gedeckt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wilske (S 94), mehrmals ausdrücklich angenommen, daß der Angeklagte zwar mit einer schweren Verletzung seiner Gattin, nicht aber mit schweren Dauerfolgen als Konsequenz seines inkriminierten Verhaltens rechnen mußte (US 7 f, 14 f). Dieser Rechtsansicht ist aus der Erwägung beizupflichten, daß bei einem mit beiden Händen (gleichwohl sehr kräftig und überraschend) geführten Stoß von hinten gegen die Schultern eines anderen (aus dem der überschwere Verletzungserfolg unmittelbar resultierte) aus der Sicht eines mit allgemeinem Erfahrungswissen ausgestatteten einsichtigen Menschen zwar gewiß mit einer unter Umständen schweren Verletzung des Angegriffenen zu rechnen ist, aber doch nicht mit überschweren Verletzungen (welcher Art immer) im Sinn des § 85 StGB. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß Christine D*** auf die beschriebene Art nach vorne gegen eine Wand gestoßen wurde, von der sie zur Zeit der Stoßführung noch etwa zwei Schritte entfernt war (US 5), weil bei einem kalkulierbaren Gschehensablauf ungeachtet des vom Beschwerdeführer offenbar angestrebten Überraschungseffekts zu erwarten war, daß sie den Anprall doch immerhin durch ein Vorhalten der Hände als instinktive Schutzreaktion wenigstens teilweise abschwächen werde, woran sie im konkreten Fall nur durch den medizinisch als ausgesprochen unglücklichen Ausgang (vgl S 94) einzustufenden - noch vor dem Anprall an die Wand erfolgten - Bruch des Dornfortsatzes eines Halswirbels und die schlagartig damit verbundene Lähmung beider Arme gehindert wurde. In Ansehung der für diesen Knochenbruch wahrscheinlich mitkausalen Vorschädigung der Wirbelsäule seiner Gattin aber bietet die Bekundung des Beschwerdeführers, daß diese "schon lange an einem Halswirbelsyndrom leide", in Verbindung mit der ersichtlich retrospektiv daran geknüpften Erkenntnis, daß sie sich "daher nicht abfangen konnte" (S 84), für sich allein keinen erörterungsbedürftigen Hinweis auf eine durch ein Sonderwissen des Täters bedingte Erweiterung der ontologischen Basis für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit überschwerer Tatfolgen (als Kriterium eines objektiven Sorgfaltsverstoßes).

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Ausspruch, daß der Angeklagte Christine D*** auch durch die Herbeiführung der im Spruch bezeichneten Dauerfolgen fahrlässig verletzt habe, aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Diese Ausschaltung führt allerdings nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, zur Beurteilung der Tat bloß als Körperverletzung im Sinn des § 83 Abs. 2 StGB, weil der Eintritt einer schweren Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB als Tatfolge wie schon dargelegt sehr wohl für ihn objektiv vorhersehbar war und es in diesem Rahmen demgemäß auf die Vorhersehbarkeit gerade des konkreten tatsächlichen Kausalablaufs nicht ankommt: dementsprechend kommt die zuletzt relevierte Erfolgsqualifikation, die durch den konstatierten Bruch des Dornfortsatzes des sechsten Halswirbels beim Tatopfer, sohin durch eine an sich schwere Verletzung, sowie durch eine nach den (mängelfreien und insoweit unbekämpften) Urteilsfeststelllungen damit verbundene länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit als fahrlässig herbeigeführte Tatfolgen jedenfalls verwirklicht wurde (und nur bei rechtsrichtiger Annahme einer strengeren Qualifkation nach § 85 StGB verdrängt würde: vgl RZ 1979/53 ua), vollauf zum Tragen. Die Subsumtion der dem Angeklagten zur Last fallenden Tat war somit unter Neufassung des in diesem Umfang unberührt bleibenden (gesamten) Schuldspruchs wie im Tenor zu korrigieren. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren die auch schon vom Erstgericht herangezogenen Gründe maßgeblich, nämlich kein Umstand erschwerend; mildernd hingegen das teilweise Geständnis (zu Faktum 2.) sowie der Umstand, daß der bereits im 55. Lebensjahr stehende Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erschien seiner Schuld und dem Unrecht der Tat angemessen. Der im Ersturteil enthaltene Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist unbekämpft geblieben; demgemäß war auch die neubemessene Strafe nach § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen.

Das - ebenfalls unangefochtene - Adhäsionserkenntnis hatte unberührt zu bleiben, weil der aus dem Titel des Schmerzengeldes zugesprochene Entschädigungsbetrag von der rechtlichen Qualifikation der Verletzungen der Privatbeteiligten unabhängig ist.

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