OGH 14Ob42/86 (RS0065730)

OGH14Ob42/868.4.1986

Rechtssatz

Der Lenker muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was zugemutet werden kann. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles. Der Lenker ermöglicht eine Schwarzfahrt daher immer schon dann, wenn er günstige Bedingungen hiefür schafft.

Normen

KFG 1967 §102 Abs6

14 Ob 42/86OGH08.04.1986

Veröff: ZVR 1987/109 S 334

2 Ob 2277/96hOGH09.07.1998

nur: Der Lenker muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was zugemutet werden kann. (T1) Beisatz: An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Halter die Benützung durch eine andere Person vorhersehen konnte. Der Zufall geht zu Lasten des Halters. (T2)

2 Ob 141/17zOGH27.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0140OB00042_8600000_001

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