OGH 5Ob536/85 (RS0077297)

OGH5Ob536/8528.1.1986

Rechtssatz

Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. Kennt das Recht des Ehewirkungsstatuts etwa nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, währen das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Misshandlungen die sofortige Ehescheidung zulässt, dann soll sofort geschieden werden können.

Normen

IPRG §20 Abs2

5 Ob 536/85OGH28.01.1986

Veröff: SZ 59/22 = EvBl 1987/64 S 273 = ZfRV 1987,195 (Verschraegen, 188)

7 Ob 700/87OGH29.10.1987

nur: Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. (T1)<br/>Veröff: SZ 60/288 = JBl 1988,519 = ZfRV 1992,235

7 Ob 2110/96mOGH26.06.1996

Vgl aber; Beisatz: Diese Ausnahmebestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22). (T2)<br/>Veröff: SZ 69/154

8 Ob 60/05iOGH30.05.2005

Auch; nur T1

3 Ob 240/13kOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0050OB00536_8500000_004

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