OGH 12Os154/84 (RS0097877)

OGH12Os154/8419.12.1985

Rechtssatz

Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. Eine Behörde ist nur dann nicht verpflichtet, den Namen einer Vertrauensperson preiszugeben, auf deren Angaben sie bei ihren Erhebungen gegriffen und der sie die Geheimhaltung des Namens zugesichert hat, wenn sie nicht zugleich in Ansehung einer von dieser Vertrauensperson begangenen strafbaren Handlung der Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO zu entsprechen hat. Identität und Angaben eines Informanten, gegen welchen sich der konkrete Verdacht einer Verleumdung richtet, unterliegen daher nicht der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht.

Normen

StPO §78
StPO §151 Abs1 Z2
StPO §155 Abs2

12 Os 154/84OGH19.12.1985

Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = SSt 56/101 = JBl 1986,532 (dort fälschlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher)

12 Os 64/88OGH16.06.1988

Vgl

13 Os 28/90OGH07.06.1990

Vgl

11 Os 138/00OGH12.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört nicht zu diesen mitteilungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Tatsachen. (T1)

12 Os 106/02OGH03.07.2003

Auch; nur: Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. (T2)

15 Os 14/04OGH04.03.2004

Auch; nur T2

15 Os 66/04OGH24.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Identität eines verdeckten Ermittlers (der nicht selbst im Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht) kann Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein, zu dessen Lüftung das Gericht die Sicherheitsbehörde nicht zwingen kann. (T3)

11 Os 108/07bOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Dienstliche Wahrnehmungen eines Beamten zu einem Vorgang, bei dem Anzeigepflicht nach §84 StPOaF (nunmehr §§78 und 155 Abs2 StPO) besteht, vielmehr noch aber solche, über die den Strafverfolgungsbehörden bereits Mitteilung gemacht wurde, fallen nicht unter das Amtsgeheimnis, weil ein bereits zur Kenntnis gebrachter Umstand aufhört, ein Geheimnis zu sein (WK-StPO §151 Rz 16, 17, 22, 23, 25). (T4)

12 Os 10/12fOGH13.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Es fällt nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, unter das Amtsgeheimnis im Sinn der ein Vernehmungsverbot statuierenden Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 2 StPO. Dieses umfasst vielmehr nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten dienstlich bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht öffentlich werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass die Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. (T5); Beis ähnlich wie T4

17 Os 11/18yOGH25.06.2018

Auch

12 Os 37/19mOGH15.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19851219_OGH0002_0120OS00154_8400000_001

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