OGH 7Ob681/85 (RS0009613)

OGH7Ob681/8512.12.1985

Rechtssatz

Die bloße Anmeldung eines Familienmitgliedes bei der Gebietskrankenkasse erfolgt häufig aus betriebsinternen Gründen, ohne daß tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen diesen Familienangehörigen vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklariert haben, sondern die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung.

Normen

ABGB §98
ABGB §1151 IA

7 Ob 681/85OGH12.12.1985
7 Ob 602/86OGH10.07.1986

EFSlg 50271

7 Ob 514/88OGH14.04.1988

nur: Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklariert haben, sondern die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung. (T1)

9 ObA 351/97aOGH25.02.1998
8 ObS 418/97xOGH18.05.1998

Auch

9 ObA 8/99pOGH17.03.1999

Auch

9 ObA 225/99zOGH01.12.1999

Vgl auch

9 ObA 49/01yOGH28.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Für einen allenfalls schlüssig vereinbarten, entgeltlichen Arbeitsvertrag kommt es nicht auf das Motiv des Leistenden, sondern auf den nach außen hin übereinstimmenden Parteiwillen an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00681_8500000_001

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