OGH 7Ob655/85 (RS0003104)

OGH7Ob655/8512.12.1985

Rechtssatz

Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind.

Normen

EO §210 IVA
EO §210 IVD
EO §210 IVE
EO §210 VE

7 Ob 655/85OGH12.12.1985

NZ 1987,186

3 Ob 113/87OGH28.10.1987

nur: Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. (T1)

3 Ob 3/94OGH09.03.1994

nur T1

3 Ob 85/95OGH08.11.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/209

3 Ob 254/99wOGH26.04.2000

Auch

3 Ob 137/00vOGH20.12.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Bei sonstigem Ausschluss von der Verteilung (auch ohne Widerspruch). (T2)

3 Ob 79/02tOGH18.12.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche kann nur unterbleiben, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungsakten oder sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig oder zur Befriedigung geeignet hervorgehen. (T3)

3 Ob 256/02xOGH17.07.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 210/03hOGH26.09.2003

Auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 187/05dOGH20.10.2005

Auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 228/07mOGH27.11.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Sind die für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich, so besteht keine Anmeldepflicht. (T4)

3 Ob 258/08zOGH17.12.2008
3 Ob 7/09iOGH25.03.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. (T5)

3 Ob 193/12xOGH14.11.2012

Vgl

3 Ob 23/18fOGH27.06.2018

Beisatz: Hängt die Berücksichtigung einer zur Meistbotsverteilung angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen wird, so muss das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob der Nachweis erbracht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde. Ist der Nachweis auf Grund der vom Anmeldenden vorgelegten Urkunden als erbracht anzusehen, so ist die Forderung nach Maßgabe der Verteilungsmasse durch Zuweisung zu berücksichtigen. Ein Widerspruch ist in diesem Zusammenhang nur notwendig, wenn damit geltend gemacht wird, dass der Inhalt der Urkunden unrichtig ist. (T6)

3 Ob 3/20tOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit einer Kontoaufstellung ist auch dann nicht im Meistbotsverteilungsverfahren zu klären, wenn sich Bedenken gegen die Richtigkeit aus vom Pfandgläubiger selbst erstellten bzw vorgelegten Urkunden ergeben. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00655_8500000_001

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