OGH 4Ob161/85 (RS0051281)

OGH4Ob161/8510.12.1985

Rechtssatz

Der Normzweck des § 18 Abs 1 BAG ist offenkundig darauf gerichtet, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu ermöglichen, falls ihn der Lehrberechtigte nicht weiterhin als Arbeitnehmer behält. Dieser Normzweck kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem ausgelernten Lehrling die Behaltezeit von vier Monaten ohne Rücksicht auf die etwa durch den Präsenzdienst erfolgte Unterbrechung der Behaltezeit unverkürzt zur Verfügung steht.

Normen

ArbPlSichG §18

4 Ob 161/85OGH10.12.1985

Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511

9 ObA 99/17zOGH28.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00161_8500000_003

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