OGH 5Ob312/84 (RS0064477)

OGH5Ob312/8426.11.1985

Rechtssatz

Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im § 21 Abs 1 KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, wird angenommen, daß er vom Geschäfte zurücktritt. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muß er es hinnehmen, daß die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht.

Normen

IO §21
KO §21
VersVG §14

5 Ob 312/84OGH26.11.1985

Veröff: SZ 58/190

7 Ob 7/89OGH09.03.1989

nur: Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,28

7 Ob 21/99kOGH09.02.1999

Vgl auch

7 Ob 44/00xOGH27.09.2000

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/148

7 Ob 168/12zOGH18.02.2013

nur T1; Beisatz: Nichts anderes gilt für die insoweit gleiche Rechtslage nach § 21 Abs 1 IO. (T2)

7 Ob 79/18wOGH24.05.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0050OB00312_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)