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§ 14 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

§ 14.

(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung desInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft bewilligt wird.

Schlagworte

Insolvenz

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40119966

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