§ 14.
(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung desInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft bewilligt wird.
Schlagworte
Insolvenz
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40119966
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