OGH 3Ob579/85 (RS0011117)

OGH3Ob579/8513.11.1985

Rechtssatz

Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel (Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können.

Normen

ABGB §425
ABGB §431

3 Ob 579/85OGH13.11.1985

Veröff: SZ 58/177 = JBl 1986,585 = NZ 1987,151 ( Hofmeister )

1 Ob 613/86OGH03.09.1986

SZ 59/145

2 Ob 567/87OGH01.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Daher auch keine Aktivlegitimation zur Erhebung der Teilungsklage bei bloßem Titel (Kaufvertrag). (T1)

4 Ob 605/87OGH17.11.1987
6 Ob 649/89OGH30.11.1989
7 Ob 520/91OGH31.03.1991
6 Ob 325/99hOGH30.08.2000

Beisatz: Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung. Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang, sodass sich jedermann auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann. (T2)

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Veröff: SZ 2003/43

5 Ob 24/11gOGH07.06.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Bloß obligatorisches Nutzungsrecht und Erhaltungspflicht an der Liegenschaft. (T3)

5 Ob 91/13pOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Übergabsvertrag. (T4)

1 Ob 145/14aOGH18.09.2014

Vgl

8 Ob 71/15xOGH30.07.2015

Auch; Beisatz: Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert; außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sogenanntes „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft in Verbindung mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft nur einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst. (T5); Veröff: SZ 2015/72

8 Ob 159/18tOGH19.12.2018
4 Ob 53/22fOGH24.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0030OB00579_8500000_002