OGH 5Ob81/85 (RS0077190)

OGH5Ob81/8522.10.1985

Rechtssatz

Zur Übertragung oder Belastung eines Bauwerkes durch Urkundenhinterlegung ist die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nicht erforderlich, ebenso nicht zum diesbezüglichen Hinterlegungsantrag.

Normen

UHG §4 Abs1
UHG §9
UHG §10 Abs1
UHG §12 Abs1

5 Ob 81/85OGH22.10.1985

Veröff: NZ 1986,93

5 Ob 10/87OGH10.02.1987

Veröff: NZ 1988,47

3 Ob 516/90OGH13.06.1990

Veröff: SZ 63/100 = JBl 1991,238 = NZ 1992,6

5 Ob 7/96OGH13.03.1996

Beisatz: Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Behauptung des Veräußerers, Eigentümer des Bauwerkes zu sein, richtig ist. Die Verfügungsberechtigung des Hinterlegungs-Vormannes ist nämlich durch § 9 Abs 2 UHG ausdrücklich von der Nachweispflicht ausgenommen (hier: das von der Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang befürchtete Rechtsschutzdefizit (von einem Nichtberechtigten plötzlich mit Superädifikaten "belastet" zu werden) besteht in Wahrheit nicht, weil § 19 UHG die Handhabe bietet, die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu verhindern bzw wieder zu beseitigen. Ob einem bestehenden Bauwerk die Superädifikatseigenschaft iSd § 435 ABGB zukommt (und damit einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer haben könnte), läßt sich ohnedies nur im Rechtsweg klären. (T1)

2 Ob 67/99pOGH30.03.2000

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Verfügungsberechtigung des Hinterlegungs-Vormannes ist nämlich durch § 9 Abs 2 UHG ausdrücklich von der Nachweispflicht ausgenommen. (T2)

6 Ob 251/00fOGH22.02.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/27

10 Ob 66/15aOGH19.01.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0050OB00081_8500000_002

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