Rechtssatz
Der Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
5 Ob 244/99i | OGH | 12.10.1999 |
nur: Es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T1) |
6 Ob 327/00g | OGH | 06.06.2001 |
nur T1; Beisatz: Eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit schadet nicht. (T2) |
8 Ob 136/03p | OGH | 23.01.2004 |
nur: Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T3); Beisatz: Hier: § 5 Abs 4 KO, Kleingartenhaus. (T4) |
5 Ob 162/10z | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 WEG 2002. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00073_8500000_002
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