OGH 7Ob645/84 (RS0019961)

OGH7Ob645/8413.6.1985

Rechtssatz

Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde.

Normen

ABGB §1041 C3
ABGB §1096 C
ABGB §1109

7 Ob 645/84OGH13.06.1985

Veröff: SZ 58/104

3 Ob 71/86OGH19.11.1986

Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. (T1) Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445

7 Ob 710/87OGH12.11.1987

nur T1

6 Ob 540/89OGH29.06.1989

Auch; Beisatz: Für eine Gleichsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes mit den des früher zu bezahlenden Mietzinses findet sich im Gesetz keine Grundlage. (T2) Veröff: ImmZ 1989,450

3 Ob 506/90OGH28.03.1990

Auch; Beisatz: Beweispflicht für mindere Gebrauchsfähigkeit trifft den Benützer. (T3)

1 Ob 516/92OGH15.01.1992

Auch; Veröff: JBl 1992,456

6 Ob 641/94OGH24.11.1994

Auch

2 Ob 2176/96fOGH05.09.1996

Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. (T4) Veröff: SZ 69/201

7 Ob 2366/96hOGH12.02.1997

nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nicht aus. (T5)

3 Ob 54/98gOGH25.08.1999

nur T5; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T6); Veröff: SZ 72/125

1 Ob 214/02fOGH01.07.2003

Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes sind die zur Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen. (T7)

6 Ob 147/05vOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8)

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten oder einem sonst angemessenen Bestandzins. (T9)

2 Ob 169/10gOGH30.05.2011

nur T4

10 Ob 52/14sOGH21.10.2014

Ähnlich; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00645_8400000_002

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