OGH 4Ob63/85 (RS0028544)

OGH4Ob63/854.6.1985

Rechtssatz

Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich in diesem Fall zwar über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig; es spricht aber nichts dafür, daß derjenige, der sich mit einer Reduzierung der Zeitspanne zwischen dem Zugehen der Kündigung und dem durch sie herbeizuführenden Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, damit zugleich auch einer Änderung des Rechtsgrundes für die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zustimmen will.

Angestellte — Dienstverhältnis — einverständlich — Ende — Beendigung — Auslegung — Interpretation — Vereinbarung

 

Normen

ABGB §1158 IV
AngG §20 I3b

4 Ob 63/85OGH04.06.1985

Veröff: RdW 1985,348

9 ObA 133/01aOGH11.06.2001
8 ObA 62/04gOGH24.06.2004

nur: Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (T1)

8 ObA 42/06vOGH19.06.2006
9 ObA 97/11xOGH29.08.2011
9 ObA 98/12wOGH24.09.2012

Vgl auch; Beisatz: Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T2)

3 Ob 33/13vOGH19.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Kündigungszeiten können von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Kündigung selbst hätte. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Händler‑ und Werkstattvertrag. (T4)

9 ObA 85/18tOGH27.09.2018

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T5)

7 Ob 92/18gOGH27.02.2019

Vgl

9 ObA 18/20tOGH29.04.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0040OB00063_8500000_001

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