Rechtssatz
Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung anwendet, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, gebraucht er sie beim räuberischen Diebstahl, um sich im Besitz der ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten. Das Wesen der Wegnahme in der Bedeutung der §§ 127 Abs 1 und 142 Abs 1 StGB ist die Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Dem Bruch des fremden Gewahrsams entspricht auf der Täterseite die Begründung eigenen Gewahrsams, die in der Regel uno actu mit dem Gewahrsamsbruch vor sich geht. Sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt hat, ist diese dem bisherigen Gewahrsamsträger weggenommen und damit der Diebstahl vollendet. Drohung oder Gewaltanwendung nach vollzogenem Gewahrsamsbruch, also nach Vollendung des Diebstahls, kann (nur) räuberischen Diebstahl (und nicht Raub) begründen.
11 Os 67/87 | OGH | 24.06.1987 |
Vgl auch; nur: Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung anwendet, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, gebraucht er sie beim räuberischen Diebstahl, um sich im Besitz der ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0130OS00033_8500000_001
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