OGH 6Ob687/83 (RS0048776)

OGH6Ob687/8323.5.1985

Rechtssatz

"Zum Wohle dienen" muß in dieser Bestimmung dahin verstanden werden, daß durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten.

Normen

ABGB §180a Abs1

6 Ob 687/83OGH23.05.1985
7 Ob 593/88OGH16.06.1988
3 Ob 557/89OGH28.06.1989

nur: "Zum Wohle dienen" muß in dieser Bestimmung dahin verstanden werden, daß durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist. (T1)

7 Ob 68/02dOGH29.04.2002

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0060OB00687_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)