OGH 7Ob527/85 (RS0073585)

OGH7Ob527/8518.4.1985

Rechtssatz

Der Eisenbahnfrachtvertrag erschöpft sich nicht in der Beförderung des Gutes von einem Bahnhof zu einem anderen Bahnhof, er umfaßt auch die Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Die Ablieferung ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen instandsetzt, über das Gut zu verfügen.

Normen

CIM Art43 §1
Int Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR allg

7 Ob 527/85OGH18.04.1985

Veröff: HS XVI,XVII/4

7 Ob 199/14mOGH26.11.2014

Veröff: SZ 2014/120

7 Ob 146/15vOGH06.04.2016

Auch; nur: Die Ablieferung ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen instandsetzt, über das Gut zu verfügen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00527_8500000_001