OGH 1Ob551/85 (RS0057788)

OGH1Ob551/8517.4.1985

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 81 Abs 3 EheG ist dahin zu verstehen, dass alle Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen sind, die das Ergebnis gemeinsamer Anstrengung der Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft waren, und nur solche auszuschließen, bei denen dies nicht zutrifft.

Normen

EheG §81 Abs3

1 Ob 551/85OGH17.04.1985
1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_003

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