Normen
1 Ob 551/85 | OGH | 17.04.1985 |
5 Ob 549/85 | OGH | 09.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Eine tatsächliche Verschleuderungsabsicht oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. (T1) |
8 Ob 615/88 | OGH | 16.03.1989 |
Beis wie T1 |
9 Ob 206/01m | OGH | 05.09.2001 |
Vgl auch; nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T2) Beisatz: Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. (T3) |
7 Ob 129/05d | OGH | 28.09.2005 |
nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T4) |
1 Ob 241/13t | OGH | 24.04.2014 |
Auch |
1 Ob 133/17s | OGH | 15.11.2017 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/129 |
1 Ob 58/18p | OGH | 30.04.2018 |
nur T2; Beisatz: Das Bestehen einer „ehelichen Krise“ ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. (T5) |
1 Ob 44/18d | OGH | 30.04.2018 |
Ähnlich; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)