OGH 1Ob551/85 (RS0057929)

OGH1Ob551/8517.4.1985

Rechtssatz

§ 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben.

Normen

EheG §91 Abs1

1 Ob 551/85OGH17.04.1985
5 Ob 549/85OGH09.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Eine tatsächliche Verschleuderungsabsicht oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. (T1)

8 Ob 615/88OGH16.03.1989

Beis wie T1

9 Ob 206/01mOGH05.09.2001

Vgl auch; nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T2) Beisatz: Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. (T3)

7 Ob 129/05dOGH28.09.2005

nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T4)

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Auch

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 58/18pOGH30.04.2018

nur T2; Beisatz: Das Bestehen einer „ehelichen Krise“ ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. (T5)

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

Ähnlich; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_004

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