Normen
MRG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs2 Z4
5 Ob 19/85 | OGH | 12.03.1985 |
5 Ob 45/85 | OGH | 04.06.1985 |
5 Ob 65/85 | OGH | 06.09.1985 |
nur: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 15 Abs 2 Z4 letzter Halbsatz MRG ist ungeachtet des Umstandes, daß er in § 16 Abs 2 Z 4 MRG nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck kommt, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat. (T1) Veröff: ImmZ 1985,425 |
2 Ob 644/85 | OGH | 18.02.1986 |
5 Ob 6/88 | OGH | 26.01.1988 |
nur T1 |
5 Ob 60/95 | OGH | 04.07.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der den Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiters als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T2) |
5 Ob 255/98f | OGH | 15.06.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Ein Sachverhalt, der den Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiters als rügepflichtig erkennbar ist. (T3) |
5 Ob 120/00h | OGH | 16.05.2000 |
Vgl; Beisatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. (T4); Veröff: SZ 73/81 |
5 Ob 50/01s | OGH | 13.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß § 15a Abs 1 Z 4 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 4 MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270). (T5) Beisatz: Ratio dieser Obliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 60/95 = WoBl 1997/6 = MietSlg 47.255). (T6); Veröff:SZ 74/43 |
5 Ob 61/01h | OGH | 27.03.2001 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
5 Ob 304/01v | OGH | 09.04.2002 |
Auch; nur: Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 15 Abs 2 Z4 letzter Halbsatz MRG: es soll der Vermieter in die Lage versetzt werden, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in eine andere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile zu verhindern. (T7) Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5 |
5 Ob 247/05t | OGH | 24.01.2006 |
Auch; nur T7; Beisatz: In bestimmten Einzelfällen kann das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00019_8500000_001
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