OGH 4Ob522/84 (RS0065988)

OGH4Ob522/8427.2.1985

Rechtssatz

Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Dieser Anspruch des Kunden ist ein solcher nach bürgerlichem Recht und kann daher bei Vorliegen der Voraussetzung gegenüber der Kreditunternehmung als dem Vertragspartner nach dem ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO geltend gemacht werden.

Normen

BWG §38
KWG 1979 §23

4 Ob 522/84OGH27.02.1985

Veröff: RdW 1985,271 = NZ 1986,35

1 Ob 609/93OGH21.12.1993

nur: Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. (T1) Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731

7 Ob 610/95OGH15.05.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/119

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Der der Geschäftsbeziehung zugrundeliegende Vertrag erlischt nicht mit dem Tod. (T2)

9 Ob 39/11tOGH21.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0040OB00522_8400000_003

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