OGH 3Ob513/85 (RS0046849)

OGH3Ob513/8527.2.1985

Rechtssatz

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert; die Rechte des Kindes können auch deshalb nicht ausreichend gewahrt sein, dass die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Heimatstaat längere Zeit in Anspruch nimmt und sodann auf Grund eines ausländischen Titels im Inland Exekution geführt werden muss.

Normen

JN §109
JN §110 Abs2

3 Ob 513/85OGH27.02.1985
8 Ob 681/86OGH17.12.1986

Veröff: ÖA 1987,139

3 Ob 552/88OGH22.02.1989

Auch; Veröff: RZ 1989/90 S 248

7 Ob 238/00aOGH08.11.2000
2 Ob 274/08wOGH29.01.2009

nur: Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert. (T1); Veröff: SZ 2009/16

6 Ob 98/10wOGH24.06.2010

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0030OB00513_8500000_001

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