Normen
6 Ob 1/85 | OGH | 21.02.1985 |
Veröff: SZ 58/27 = EvBl 1986/39 S 145 = RdW 1985,180 = NZ 1986,112 = GesRZ 1985,100 |
6 Ob 10/06y | OGH | 26.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T1) |
6 Ob 53/06x | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T3); Veröff: SZ 2006/58 |
6 Ob 26/08d | OGH | 21.02.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn eine handlungsunfähige Gesellschaft in anhängigen Prozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist, ist sie in diesen uneingeschränkt handlungsfähig und es kann kein Notgeschäftsführer bestellt werden. (T4) |
6 Ob 26/19w | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Gleichzuhalten ist der Fall, dass das Organ aus rechtlichen oder faktischen Gründen daran gehindert ist, sein Amt auszuüben, also etwa bei länger andauernder Krankheit oder dauernder Abwesenheit. (T5) |
4 Ob 85/22m | OGH | 30.06.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abwesenheit der vertretungsbefugten Organe. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0060OB00001_8500000_002
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