1 Ob 690/84 | OGH | 16.01.1985 |
Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622 |
4 Ob 606/87 | OGH | 15.12.1987 |
7 Ob 533/88 | OGH | 24.03.1988 |
Auch; Beisatz: Eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a ABGB setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. (T1) |
9 Ob 133/98v | OGH | 21.10.1998 |
Auch; Beisatz: Trägt der Werkunternehmer bei erfolgter Warnung oder nicht offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder nicht offenbarer Unrichtigkeit der Anweisungen die Gefahr nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes, sondern behält den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grunde mangelhaft oder überhaupt nicht zustandegekommen ist, so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus. (T2) |
2 Ob 95/98d | OGH | 11.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Den Werkunternehmer trifft im Sinn des § 1168 ABGB die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn der Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, zur Erbringung des Werkes offenbar untauglich ist. Dabei ist der Unternehmer auch zur verkehrsüblichen Prüfung des Beitrags des Bestellers verpflichtet. (T3) |
5 Ob 188/00h | OGH | 13.07.2000 |
Auch |
6 Ob 193/02d | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beis wie T1 |
2 Ob 52/03s | OGH | 27.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T4) |
8 Ob 59/12b | OGH | 28.06.2012 |
Auch |
7 Ob 119/13w | OGH | 04.09.2013 |
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00690_8400000_002
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