OGH 1Ob690/84 (RS0013961)

OGH1Ob690/8416.1.1985

Rechtssatz

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Deshalb kann der Schuldner dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Der Vertrag des Wohnungseigentumsorganisators mit dem Professionisten ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer: der Werkunternehmer kann diesen ein allfälliges Mitverschulden des Bestellers einwenden.

Normen

ABGB §861
ABGB §881 IA
ABGB §882 Abs2
ABGB §1295 Ia2

1 Ob 690/84OGH16.01.1985

Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622

2 Ob 536/91OGH26.04.1991

nur: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Deshalb kann der Schuldner dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. (T1)

1 Ob 529/94OGH11.03.1994

Auch; nur: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners. (T2) <br/>Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490

1 Ob 580/94OGH25.10.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Der Schuldner kann selbst das Verschulden (Mitverschulden) seines Vertragspartners auch dem geschützten Dritten entgegenhalten. (T3)

2 Ob 528/95OGH11.05.1995

Auch; nur T2

1 Ob 2317/96hOGH16.12.1996

Auch; nur T2

2 Ob 101/99pOGH15.04.1999

Vgl; nur T2

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

auch; nur T2

4 Ob 77/06mOGH20.06.2006

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Frachtvertrag. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/90

7 Ob 218/06vOGH27.09.2006

Auch; nur: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T6)

9 ObA 87/07wOGH07.05.2008

Vgl auch

4 Ob 223/10pOGH15.02.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 113/13pOGH03.07.2013

nur: Der Anspruch zugunsten Dritter reicht nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. (T7)

2 Ob 229/13kOGH19.12.2013

nur T1

2 Ob 36/14dOGH27.08.2014

Auch

9 Ob 74/14vOGH18.12.2014

Auch; nur T5

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Unter solche Einwendungen fällt auch eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Beschränkung der Haftungssumme für leicht fahrlässig verursachte Schäden. (T8)<br/>Beisatz: Umgekehrt kann der Dritte Einwendungen, die in seiner Person begründet sind, dem Schuldner nicht entgegenhalten, zu dem er in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht. (T9)<br/>

7 Ob 211/17fOGH24.01.2018

Auch; nur T2

1 Ob 48/20wOGH28.04.2020

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00690_8400000_001

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