OGH 4Ob146/84 (RS0040879)

OGH4Ob146/8415.1.1985

Rechtssatz

Im Prozess kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene ("außergerichtliche") Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden. Im Zweifel ist aber die Geltendmachung einer Gegenforderung im Prozess, mit der sich der Beklagte nicht auf eine schon vorher ("außergerichtlich") vollzogene Aufrechnung stützt, als bloße Prozessaufrechnung anzusehen; die Erhebung des (in der Praxis die seltene Ausnahme bildenden) Schuldtilgungseinwandes setzt voraus, dass aus dem Vorbringen des Beklagten eindeutig hervorgeht, dass er eine privatrechtliche Gestaltungserklärung bereits abgegeben hat oder während des Prozesses abgeben will.

Normen

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

4 Ob 146/84OGH15.01.1985
1 Ob 2097/96fOGH03.10.1996

nur: Im Prozess kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene ("außergerichtliche") Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden. (T1)<br/>nur: Die Erhebung des Schuldtilgungseinwandes setzt voraus, dass aus dem Vorbringen des Beklagten eindeutig hervorgeht, dass er eine privatrechtliche Gestaltungserklärung bereits abgegeben hat oder während des Prozesses abgeben will. (T2)

2 Ob 244/97iOGH26.08.1999
8 ObA 293/99tOGH09.03.2000

nur T1

3 Ob 49/99yOGH20.12.2000

nur T1; Beisatz: Im Zweifel ist eine prozessuale Aufrechnungseinrede anzunehmen. (T3)

8 Ob 233/00yOGH29.03.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, dem Bestand der Klagsforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klagsforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist. (T4)

10 Ob 84/04gOGH25.01.2005

nur T1; nur T2; Veröff: SZ 2005/6

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008
6 Ob 179/14pOGH01.12.2015

Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135

9 Ob 54/17gOGH28.11.2017

Auch; nur T1

5 Ob 90/21bOGH30.11.2021

nur T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00146_8400000_004

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