OGH 3Ob123/84 (RS0003696)

OGH3Ob123/849.1.1985

Rechtssatz

Bei Fehlen der Kundmachung ist eine Versteigerung nur dann ungültig, wenn dadurch die Möglichkeit der Erzielung höherer Erlöse geradezu sabotiert wird und deshalb der Kundmachung zentrale Bedeutung zukommt. Bei einem Verkauf in der Auktionshalle kommt der Kundmachung des Edikts zur Erzielung möglichst vieler Anbote lange nicht die Bedeutung zu wie bei einem Verkauf an Ort und Stelle beim Verpflichteten, sodass bei Fehlen der Kundmachung die Versteigerung zwar gesetzwidrig, aber nicht ungültig ist.

Normen

EO §272
EO §274

3 Ob 123/84OGH09.01.1985

Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500

1 Ob 8/87OGH26.05.1987

Beisatz hier: Verfahren nach der AbgEO. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188

3 Ob 22/16fOGH18.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)