Rechtssatz
Bei Fehlen der Kundmachung ist eine Versteigerung nur dann ungültig, wenn dadurch die Möglichkeit der Erzielung höherer Erlöse geradezu sabotiert wird und deshalb der Kundmachung zentrale Bedeutung zukommt. Bei einem Verkauf in der Auktionshalle kommt der Kundmachung des Edikts zur Erzielung möglichst vieler Anbote lange nicht die Bedeutung zu wie bei einem Verkauf an Ort und Stelle beim Verpflichteten, sodass bei Fehlen der Kundmachung die Versteigerung zwar gesetzwidrig, aber nicht ungültig ist.
3 Ob 123/84 | OGH | 09.01.1985 |
Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500 |
1 Ob 8/87 | OGH | 26.05.1987 |
Beisatz hier: Verfahren nach der AbgEO. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188 |
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_004
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